Sonntagsverkauf
Mitteilung der Gemeinde Langnau am Albis
Ausgangslage
Gernäss Rundschreiben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Juli 2007 haben die Gemeinden gestützt auf das Arbeitsgesetz (ArG) die Möglichkeit, maximal vier Sonntage im Jahr für jedes Jahr neu oder mehrere Jahre im Voraus zu bezeichnen, an denen Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende ohne arbeitsgesetzliche Bewilligung beschäftigen dürfen. Die bezeichneten Sonntage sind dem AWA zu melden. An Sonntagen, die von den Gemeinden nicht bezeichnet werden, dürfen keine Arbeitnehmende in den Verkaufsgeschäften beschäftigt werden.
Beschluss
Auf Antrag unseres Detaillistenvertreters Patrick Hefti beschliesst die Gemeinde Langnau am Albis gestützt auf Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz (ArG) zuhanden des Amtes für Wirtschaft und Arbeit für das Jahr 2023 folgende Daten für Sonnntagsverkäufe mit bewilligungsfreier Beschäftigung von Arbeitnehmenden:
– Sonntag, 30. April 2023
– Sonntag, 26. November 2023
– Sonntag, 17. Dezember 2023
– Sonntag, 24. Dezember 2023